ABGB § 1168a
Offenbar untauglich ist ein vom Besteller beigestellter Stoff nicht nur, wenn die Untauglichkeit in die Augen fällt, sondern auch, wenn der Mangel vom Unternehmer durch die bei ihm vorausgesetzte Sachkenntnis erkannt werden musste.
OGH, 04.09.2013, 7 Ob 119/13w