ABGB § 1297, ABGB § 1299, WRG § 31, WRG § 72
Ein Werkunternehmer, der objektiv gegen § 31 Abs 1 WRG verstößt, kann sich seiner Pflichten nach § 31 Abs 2 und 3 WRG durch die Übergabe des die Gefahr einer Gewässerverunreinigung zumindest mitverursachenden Werks an den Besteller nicht entledigen.