ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 1295
Werden zwei unterschiedliche Werkunternehmer mit Planung und Durchführung beauftragt, so treffen dieselben keine wechselseitigen Gewährleistungspflichten, sofern sie nicht auch untereinander in ein Vertragsverhältnis getreten sind.