ABGB § 476, ABGB § 484, ABGB § 914, ABGB § 915
Ein Gebäude mit fünf Wohneinheiten (im Wohnungseigentum) lässt sich unter Bedachtnahme auf die sich seit dem Jahre 1885 geänderten Familien- und Wohnstrukturen unter den Begriff „Familienhaus“ subsumieren.