tir BauO 2001 § 2 Z 16, tir BauO 2001 § 6 Abs 2 a
Bei einem über 8 m hohen Haus kann ein Vordach mit einer Auskragung von 1 m noch durchaus als „untergeordneter Bauteil“ angesehen werden.
VwGH, 27.08.2013, 2012/06/0153
tir BauO 2001 § 2 Z 16, tir BauO 2001 § 6 Abs 2 a
Bei einem über 8 m hohen Haus kann ein Vordach mit einer Auskragung von 1 m noch durchaus als „untergeordneter Bauteil“ angesehen werden.
VwGH, 27.08.2013, 2012/06/0153