§ 1488 ABGB
Für den Beginn des Fristenlauf für eine Freiheitsersitzung ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich oder zu beeinträchtigen beabsichtigt. Es genügt die Beeinträchtigung des Servitutsrechts, wenn der Berechtigte diese wahrnehmen hätte können. Ein Hindernis muss die Wegbenützung auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren.