§§ 364 Abs 2, 364a ABGB
§ 9 Abs 1 stmk BauG 1995
Eine baubehördlich genehmigte Bestandserweiterung durch Neubau eines Mastschweinestalls stellt keine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364 a ABGB dar, weshalb den Nachbarn Immissionsschutz wegen Geruchsbelästigung nach § 364 Abs 2 ABGB zusteht.