§ 70 GBG
Eine Streitanmerkung mit der ein anderer außerbücherlicher Eigentumserwerb als der durch Ersitzung geltend gemacht wird, insbesondere jener nach § 418 ABGB, ist unzulässig. § 70 GBG ist nicht analog anwendbar.
OGH 17.7.2013, 3 Ob 127/13t
§ 70 GBG
Eine Streitanmerkung mit der ein anderer außerbücherlicher Eigentumserwerb als der durch Ersitzung geltend gemacht wird, insbesondere jener nach § 418 ABGB, ist unzulässig. § 70 GBG ist nicht analog anwendbar.
OGH 17.7.2013, 3 Ob 127/13t