§ 435 ABGB
Eine als Dachanlage hergestellte Photovoltaikanlage ist kein Superädifikat, weil es sich mangels fester Verbindung mit dem Boden um kein selbständiges Bauwerk handelt.
OGH 16.7.2013, 5 Ob 223/12y
§ 435 ABGB
Eine als Dachanlage hergestellte Photovoltaikanlage ist kein Superädifikat, weil es sich mangels fester Verbindung mit dem Boden um kein selbständiges Bauwerk handelt.
OGH 16.7.2013, 5 Ob 223/12y