§ 1460 ABGB
§ 26 Abs 4 (alt) EisbG
Eine Norm zieht nur dann ein Ersitzungsverbot nach sich, wenn sie unmissverständlich und zwingend jene Nutzungsausübung verbietet, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. Dies ist bei § 26 Abs 4 (alt) EisbG nicht der Fall.