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Bauaufsicht; geschützter Personenkreis

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2013/217bbl 2013, 255 Heft 6 v. 15.12.2013

§§ 1167, 1295 ABGB

Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.

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