§ 1313a ABGB
Ein Zulieferer von Rohstoffen oder Bestandteilen ist regelmäßig nicht als Erfüllungsgehilfe des Produzenten anzusehen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers ist und als Bestandteil des Werkvertrags zu erachten ist.