§ 129 Abs 6 wr BauO
§ 76 AVG
Werden notstandspolizeiliche Sofortmaßnahmen (hier: Absicherung und Beleuchtung einer Einfriedungsmauer; tägliche Kontrolle) von der Gemeinde selbst (und nicht durch beauftragte Dritte) durchgeführt, bedarf die Kostenvorschreibung einer sachlich nachvollziehbaren Begründung (zB durch Vergleich mit marktüblichen Kosten oder Bezifferung des Zweckaufwandes, dh der entstandenen Kosten für Personal und Material).