§ 63 Abs 1 lit c wr BauO
Grundeigentümer, die der beantragten Bauführung eines Dritten zugestimmt haben, können kein subjektiv-öffentliches Recht auf Versagung einer Baubewilligung aus inhaltlichen Gründen (hier: wegen falscher statischer Berechnungen) geltend machen.