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Wirkung der einvernehmlichen Grenzfestlegung

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2013/191bbl 2013, 217 Heft 5 v. 15.10.2013

§ 1380 ABGB

§ 25 Abs 1 und 2 VermG

Bei strittigem Grenzverlauf ist eine außergerichtliche Festlegung der Grenze gemäß § 25 Abs 1 und 2 VermG als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren, der die Eigentumsverhältnisse an den Nachbarliegenschaften festlegt. Eine Berufung auf vor Festlegung des Grenzverlaufs ersessenes Eigentum an Grundfläche oder Grenzmauer - welches von der festgelegten Grenze abweicht - ist daher nicht möglich.

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