§ 1380 ABGB
§ 25 Abs 1 und 2 VermG
Bei strittigem Grenzverlauf ist eine außergerichtliche Festlegung der Grenze gemäß § 25 Abs 1 und 2 VermG als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren, der die Eigentumsverhältnisse an den Nachbarliegenschaften festlegt. Eine Berufung auf vor Festlegung des Grenzverlaufs ersessenes Eigentum an Grundfläche oder Grenzmauer - welches von der festgelegten Grenze abweicht - ist daher nicht möglich.