§§ 354, 362, 364 Abs 2 ABGB
Dem Eigentümer einer Liegenschaft, dem durch einen Überhang in der Vegetationsperiode mehr als die Hälfte der möglichen Sonnenstunden wegfallen, steht ein Beseitigungsanspruch zu, wenn die Ausübung des Selbsthilferechtes nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist.