§ 129 Abs 1 und 10 wr BauO
§§ 1, 2 wr GaragenG
Der baupolizeiliche Auftrag, die bewilligungslose Verwendung des Vorgartenbereichs als Stellplatz für Kraftfahrzeuge (hier: von dritten Personen) aufzulassen, ist stets an den Liegenschaftseigentümer zu richten.