§§ 60 Abs 1 lit a, 62a Abs 1 Z 5 wr BauO
Ein Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet.
Fehlt einem raumbildenden Bauwerk die erforderliche körperliche Einheit, weil es (hier: durch eine Tür) direkt von einem anderen Gebäude betreten werden kann, handelt es sich - unbeschadet, dass ansonsten die gesetzlichen Kriterien für ein bewilligungsfreies Bauvorhaben erfüllt würden (zB Gartenhäuschen, Salettel uä) - um eine bewilligungspflichtige Vergrößerung des (Haupt-) Gebäudes durch einen "Zubau".