In diesem Beitrag wird beurteilt, wie die Abänderung eines Liegenschafts-Kaufvertrages hinsichtlich des zu erwerbenden WE-Objektes aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht zu bewerten ist. Diese Änderung wird, da die Vertragsparteien mit jenen des Kaufvertrages ident sind, in der Praxis meist mittels Nachtrag zum Kaufvertrag umgesetzt. Im Ergebnis wird der bereits abgeschlossene Kaufvertrag so abgeändert, dass der Käufer anstatt des ursprünglichen Kaufgegenstandes ein anderes WE-Objekt erwirbt und der Kaufvertrag hinsichtlich des ursprünglich vom Käufer erworbenen WE-Objekts aufgelöst wird. Da dieser Vorgang im Ergebnis als Tausch zwischen Verkäufer und Käufer gewertet werden könnte, ist zu klären, ob alle damit verbundenen Erwerbsvorgänge grunderwerbsteuerpflichtig sind oder ob die Ausnahmebestimmung des § 17 GrEStG anwendbar ist. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass auf den vorbeschriebenen Vorgang die Ausnahmebestimmung des § 17 GrEStG anwendbar ist. Aus diesem Grund ist, im Ergebnis, nur der Erwerb des endgültig vom Käufer erworbenen WE-Objekts grunderwerbsteuerpflichtig. Die Recherche zu diesem Beitrag hat ergeben, dass die gegenständliche Frage von der Finanzverwaltung (bundesländerabhängig) unterschiedlich beurteilt wird.