§ 33i BUAG
Allein das Bestehen gesetzlicher oder (kollektiv-) vertraglicher Urlaubsentgeltsansprüche gegen den Arbeitgeber im Entsendestaat ist einer Einbeziehung in ein "vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem" im Sinn des § 33i Abs 4 BUAG nicht gleichzuhalten und begründet keine der dort genannten Ausnahmen.