§ 364b ABGB
§ 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat.
OGH 24.10.2011, 8 Ob 100/11f
§ 364b ABGB
§ 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat.
OGH 24.10.2011, 8 Ob 100/11f