§§ 24 Abs 1 Z 1, 39 Abs 3 Z 1 oö BauO 1994
Weicht eine Bauausführung vom Baukonsens so weit ab, dass in Wahrheit ein neues Bauprojekt vorliegt (hier: eine um 29 % erhöhte Nutzfläche sowie eine um 30 % ausgedehnte Gebäudelänge), kann eine nachträgliche Baubewilligung nicht im Rahmen eines Planwechsels erwirkt werden; es muss vielmehr um die Bewilligung eines Neubaus angesucht werden.