§ 35 Abs 2 Z 3 nö BauO 1996
Der Baubehörde kommt keine Zuständigkeit zu, in einem baupolizeilichen Abbruchsauftrag (hier: Beseitigung einer abgerutschten, konsenslos errichteten Stützmauer) auch forstrechtliche (hier: Wiederaufforstung) bzw abfallrechtliche Maßnahmen (hier: nachweisliche Entsorgung nach entsprechenden Eluatklassen) vorzuschreiben.