§§ 364 Abs 3, 1096 Abs 1 ABGB
Der Mieter hat mangels ausdrücklicher Vereinbarung keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion, wenn sich die Umgebung seines Bestandobjekts durch Bauführungen an Nachbarhäusern ändert.
Nur ungewöhnliche Folgen einer Bauführung mit denen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einzelfall nicht gerechnet werden braucht, können eine derart wesentliche und ortsunübliche Beeinträchtigung einer Wohnung darstellen, dass sie nicht mehr zur Gänze als durchschnittlich brauchbar anzusehen ist.