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Kein Mitverschulden des Bauherrn durch Fehler der Bauaufsicht

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/126bbl 2010, 161 Heft 4 v. 2.8.2010

§ 1304 ABGB

Die Überprüfung der Leistungen der Bauunternehmer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (hier Überprüfung der Statik) ist Aufgabe der Bauaufsicht und keine Koordinierungsmaßnahme.

Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn und soll diesen vor Fehlern schützen, nicht aber die einzelnen Unternehmer von ihrer Verantwortung entlasten.

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