§ 1304 ABGB
Die Überprüfung der Leistungen der Bauunternehmer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit (hier Überprüfung der Statik) ist Aufgabe der Bauaufsicht und keine Koordinierungsmaßnahme.
Die Bauaufsicht erfolgt im Interesse des Bauherrn und soll diesen vor Fehlern schützen, nicht aber die einzelnen Unternehmer von ihrer Verantwortung entlasten.