§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 19 wr BauO
Die Aufstellung eines Fahnenmasten (hier: in einer Höhe von ca 5 m) ist - außer auf öffentlichen Verkehrsflächen - baubewilligungspflichtig.
VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020
§§ 60 Abs 1 lit b, 62a Abs 1 Z 19 wr BauO
Die Aufstellung eines Fahnenmasten (hier: in einer Höhe von ca 5 m) ist - außer auf öffentlichen Verkehrsflächen - baubewilligungspflichtig.
VwGH 20.10.2009, 2008/05/0020