§ 134 Abs 3 wr BauO
§§ 353 f, 509 ABGB
Einem benachbarten Fruchtgenussberechtigten kommt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu.
§ 134 Abs 3 wr BauO
§§ 353 f, 509 ABGB
Einem benachbarten Fruchtgenussberechtigten kommt keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu.