§ 6 Abs 1 krnt OrtsbildpflegeG
§ 27 VStG
Bei einer rechtswidrigen Aufstellung von Werbetafeln ist der Tatort nicht der Sitz des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens, sondern der Ort der Aufstellung.
§ 6 Abs 1 krnt OrtsbildpflegeG
§ 27 VStG
Bei einer rechtswidrigen Aufstellung von Werbetafeln ist der Tatort nicht der Sitz des für die Aufstellung verantwortlichen Unternehmens, sondern der Ort der Aufstellung.