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Bebauungsplan; geringfügige Planabweichungen

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2010/38bbl 2010, 63 Heft 2 v. 28.4.2010

§ 36 Abs 1 oö BauO 1994

§ 32 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 Z 2 bis 13 oö ROG 1994

"Geringfügige" Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes sind nur im Rahmen der in § 36 Abs 2 oö BauO vorgesehenen Toleranzen (höchstens 10%, nicht mehr als 50 cm) zulässig.

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