Bisher wurde in Lehre und Rechtsprechung nur fragmentarisch erörtert, wie Raumplanungskompetenzen in Bezug auf die Schaffung und Erhaltung einer Infrastruktur zur Versorgung und Betreuung hilfsbedürftiger Asylwerber von der Bundesverfassung verteilt werden. Die schwierige Standortfindung für die (im Regierungsprogramm zur XXIV. Gesetzgebungsperiode vorgesehene) "Erstaufnahmestelle-Süd" hat gezeigt, dass diese Frage nicht nur von hoher praktischer Relevanz ist, sondern auch politische Brisanz aufweist. Im vorliegenden Beitrag wird versucht, die einschlägigen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern voneinander abzugrenzen sowie, auf Ebene der Vollziehung, das Verhältnis von örtlicher und überörtlicher Raumplanung betreffend Asyl-Erstaufnahmestellen zu klären.