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Wohnungskaufvertrag; Übernahme von Darlehen

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/21bbl 2010, 24 Heft 1 v. 17.2.2010

§ 1408 ABGB

Der Zweck von § 1408 ABGB besteht zwar darin, die Schuldübernahme bei Veräußerung einer mit

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