§§ 326, 328 Abs 1 BVergG 2006
Nicht nur die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung ist maßgeblich, sondern auch die Absicherung der Ansprüche für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens.
§§ 326, 328 Abs 1 BVergG 2006
Nicht nur die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung ist maßgeblich, sondern auch die Absicherung der Ansprüche für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens.