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Baugrundrisiko; Detonation einer Fliegerbombe

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/192bbl 2009, 236 Heft 6 v. 15.12.2009

§§ 1169, 1157 ABGB

Der Vertrag zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Subunternehmers. Trägt der Subunternehmer das Risiko der Bodenkontamination, so ist darunter nicht auch die Gefahr der Bombenverseuchung zu verstehen.

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