§§ 1169, 1157 ABGB
Der Vertrag zwischen dem Werkbesteller und dem Generalunternehmer ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Subunternehmers. Trägt der Subunternehmer das Risiko der Bodenkontamination, so ist darunter nicht auch die Gefahr der Bombenverseuchung zu verstehen.