§ 838a ABGB
Der aus der Abrechnung des verwaltenden Miteigentümers resultierende Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Miteigentümer hinsichtlich des anteiligen Aufwandes für die mit der Liegenschaft unmittelbar zusammenhängenden Lasten, steht mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache im Zusammenhang und wurzelt im Miteigentumsverhältnis. Er ist daher im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.