§ 863 ABGB
Gestattet der Eigentümer des dienstbaren Gutes jahrzehntelange die Weitergabe der Nutzung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten an Dritte (hier: Jagdberechtigte), stellt dies eine konkludente Zustimmung zu einer Erweiterung der Rechte des Sevitutsberechtigten (ÖBF) dar.