§§ 1 Abs 3 Z 5, 27, 27a, 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994;
Art 10 Abs 1 Z 10, 15 Abs 1 B-VG
Eine Umspannstation mit einer Höhe von 6,3 m und Ausmaßen von 23,8 m Länge und 14,5 m Breite ist kein widmungsneutraler Bau von "geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung".