§§ 38, 42, 43 oö BauO 1994
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauführung nicht rechtzeitig innerhalb von 5 Jahren vollendet wird.
Die Bauvollendung erfordert keine "schlüsselfertige" Fertigstellung des Bauwerkes.
§§ 38, 42, 43 oö BauO 1994
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauführung nicht rechtzeitig innerhalb von 5 Jahren vollendet wird.
Die Bauvollendung erfordert keine "schlüsselfertige" Fertigstellung des Bauwerkes.