§§ 10 Abs 2 Z 2, 11, 69, 70, 74 nö BauO 1996
Die Änderung der Grundstücksgrenzen ist ua dann nicht zulässig, wenn die Bebauung des neu geformten Grundstücks entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert werden würde.
Keine Erschwerung der Bebauung stellt es aber dar, wenn auf Grund der geringen Bauplatzgröße keine Wahlmöglichkeit mehr zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise bestünde; eine derartige Wahlmöglichkeit ist im Verfahren nach § 10 nö BauO nicht vorgesehen.