§§ 830, 841 ff ABGB
Eine Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. Bei der Einräumung von Wohnungseigentum handelt es sich um eine Sonderform der Naturalteilung.
Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen.