§ 16 Abs 2 Z 1, Z 2 WEG 2002
Die Änderung eines Objekts, welches sich auf einem im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Liegenschaftsteil befindet und folglich dem ausschließlichen Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers unterliegt, ist nicht nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002, sondern nur nach dessen Z 1 zu prüfen.