§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001
Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt.
VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131
§ 55 Abs 1 lit k tir BauO 2001
Bei der Überlassung einer baulichen Anlage zur konsenswidrigen Benützung handelt es sich um ein Dauerdelikt.
VwGH 23.6.2009, 2006/06/0131