§§ 23 Abs 3, 32 Abs 2 stmk ROG 1974
§ 13 Abs 5 AVG
Der Umstand, dass anlässlich der vorzeitigen Erteilung der Baubewilligung die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen (hier: Zufahrt, Abwasserentsorgung) feststehen muss, bedeutet nicht, dass diese Voraussetzungen schon mit dem Bauantrag erfüllt sein müssen.