§ 23 Abs 5 lit a stmk ROG 1974
Bei der Beurteilung, ob gewerbliche Tätigkeiten einen Widerspruch zum Gebietscharakter (hier: des "reinen Wohngebietes") darstellen, ist auf die konkrete engere räumliche Umgebung abzustellen.
§ 23 Abs 5 lit a stmk ROG 1974
Bei der Beurteilung, ob gewerbliche Tätigkeiten einen Widerspruch zum Gebietscharakter (hier: des "reinen Wohngebietes") darstellen, ist auf die konkrete engere räumliche Umgebung abzustellen.