§ 5 Abs 1 und 3 bgld BauG 1997
§ 52 AVG
Die bescheidmäßige Festlegung von Bebauungsweise bzw Baulinien erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die insbesondere bei Fragen des Ortsbildes auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten gestützt werden muss.