Obwohl der Gesetzgeber in den Kernbereichen des Privatrechts nicht ausdrücklich auf den Stand der Technik oder auf vergleichbare andere Technikklauseln abstellt, werden doch die einzelnen zivilrechtlichen Generalklauseln durch den OGH gerade in den für das Baugewerbe besonders bedeutsamen Bereichen des Werkvertrags- sowie des Schadenersatzrechts unter Heranziehung von Technikklauseln ausgelegt. Dabei bestimmt der OGH in stRsp den Inhalt der verschiedenen Technikklauseln in nicht wenigen Fällen durch einen grundsätzlich undifferenzierten und nicht näher begründeten Rückgriff auf die unterschiedlichen technischen Regelwerke im Allgemeinen und auf die ÖNORMEN im Besonderen. Aus Anlass einer aktuellen, den hier interessierenden Problemkreis berührenden Entscheidung des OGH1) sowie einer jüngeren, sich mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik auseinandersetzenden und diese Frage ebenfalls aufgreifenden Arbeit2) soll im vorliegenden Beitrag den Ursachen für diese Gleichsetzung von Technikklauseln und ÖNORMEN durch das Höchstgericht nachgegangen und die dogmatische Unhaltbarkeit des vom OGH vertretenen Ansatzes nachgewiesen werden.