vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Gleichsetzung der Technikklauseln mit ÖNORMEN

AufsätzeGerhard Sariabbl 2009, 172 Heft 5 v. 15.10.2009

Obwohl der Gesetzgeber in den Kernbereichen des Privatrechts nicht ausdrücklich auf den Stand der Technik oder auf vergleichbare andere Technikklauseln abstellt, werden doch die einzelnen zivilrechtlichen Generalklauseln durch den OGH gerade in den für das Baugewerbe besonders bedeutsamen Bereichen des Werkvertrags- sowie des Schadenersatzrechts unter Heranziehung von Technikklauseln ausgelegt. Dabei bestimmt der OGH in stRsp den Inhalt der verschiedenen Technikklauseln in nicht wenigen Fällen durch einen grundsätzlich undifferenzierten und nicht näher begründeten Rückgriff auf die unterschiedlichen technischen Regelwerke im Allgemeinen und auf die ÖNORMEN im Besonderen. Aus Anlass einer aktuellen, den hier interessierenden Problemkreis berührenden Entscheidung des OGH1)1)OGH 10.6.2008, 4 Ob 101/08v, RdW 2008, 775. sowie einer jüngeren, sich mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik auseinandersetzenden und diese Frage ebenfalls aufgreifenden Arbeit2)2)Schlosser/Hartl/Schlosser, Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und ihr Einfluss auf das (Bau-)Werkvertragsrecht, ÖJZ 2009, 58 ff. soll im vorliegenden Beitrag den Ursachen für diese Gleichsetzung von Technikklauseln und ÖNORMEN durch das Höchstgericht nachgegangen und die dogmatische Unhaltbarkeit des vom OGH vertretenen Ansatzes nachgewiesen werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte