§ 1295 ABGB
Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt. Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus.