§§ 364 f ABGB
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.
§§ 364 f ABGB
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße.
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB.