§§ 1299, 1313a ABGB
Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben.
Er muss auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes seines Erfüllungsgehilfen vertreten, weil er sich in Erfüllung seiner Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen darf.