§ 2 Abs 16 tir BauO 2001
Bei der Frage, ob ein Bauteil als "untergeordnet" zu qualifizieren ist, ist auch auf die Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk Bedacht zu nehmen.
Eine schräggestellte "Wandscheibe" an der Außenfassade des Gebäudes mit einer Höhe von 6,50 m und eine Tiefe von 50 cm stellt keinen untergeordneten fassadengestaltenden Bauteil mehr dar.