§§ 4 Z 55, 11, 33 Abs 4 Z 1 lit e, 43 Abs 2 Z 5 stmk BauG 1995
Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.
Wurde keine Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan oder in den Bebauungsrichtlinien ausdrücklich festgelegt, ist der rechtmäßige Bestand der öffentlichen Verkehrsfläche als ("anzunehmende") Straßenfluchtlinie ausschlaggebend.